Corona - Vorgaben aktualisiert
Ein Meter Abstand zwischen Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben, FFP2-Masken, 3G-Nachweis für liturgische Dienste - das sind die Eckpunkte der zuletzt veröffentlichten allgemeinen Regeln für Feiern in geschlossenen Räumen und im Freien.
Ausdrücklich halten die Bischöfe wie bisher schon zum grundsätzlichen Verzicht auf die 3G- bzw. 2G-Regel für die Mitfeiernden fest: "Um niemanden von der Feier öffentlicher Gottesdienste von vornherein auszuschließen, ist die Teilnahme weiterhin ohne Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr möglich." Die weiterhin geltenden Schutzmaßnahmen seien aber nötig, um Gottesdienste ohne Gefährdung und in Würde zu feiern. "Wesentliche Voraussetzungen sind Eigenverantwortung und Rücksichtnahme."
Ausnahmen für Kinder
Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr und Personen, die mit ärztlicher Bestätigung aus gesundheitlichen Gründen keinen Mund-Nasen-Schutz (MNS) tragen können. Schwangere und Kinder von sechs bis 14 dürfen statt der FFP2-Maske einen MNS tragen. Zeitweise Ausnahmen von der Tragepflicht gibt es - wie bisher - beim Wahrnehmen von liturgischen Diensten (Priester, Lektor/Lektorin, Kantor/Kantorin etc.); in diesen Fällen müssen aber größere Sicherheitsabstände eingehalten werden.
Chorgesang im Gottesdienst sowie Chorproben sind mit 2G-Nachweis wieder möglich. Auch die Weihwasserbecken dürfen wieder gefüllt werden.
Bei Taufen kann 2G vereinbart werden
Bei Taufen und Trauungen kann auf Initiative der feiernden Gemeinschaft im Vorfeld die Entscheidung getroffen werden, dass statt der FFP2-Masken-Pflicht ein 2G-Nachweis zur Teilnahme an der Feier erforderlich ist. Dafür muss allerdings eine Vorgehensweise zur Kontrolle des Nachweises vereinbart werden und deren Einhaltung sichergestellt werden.
Quelle: Katholische Kirche Steiermark